Am Mostpfuhl 11, 12529 Berlin
Am 23. Oktober 2019 beschloss das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2019/1937 „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden”. Umgangssprachlich auch Whistleblower-Gesetz genannt ist das Ziel dieser Richtlinie eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts durch die Definition gemeinsamer Mindeststandards. Diese sollen ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Nun haben die Mitgliedstaaten bis Ende diesen Jahres Zeit (bis zum 17. Dezember 2021) die Vorschriften national umzusetzen.
„Illegale Tätigkeiten und Rechtsmissbrauch können in allen Organisationen auftreten, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche, große oder kleine Organisationen handelt. Sie können sich auf unterschiedliche Weise äußern: Korruption oder Betrug, Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit. Wenn nichts dagegen unternommen wird, können bisweilen schwere Schäden des öffentlichen Interesses entstehen. Menschen, die für eine Organisation tätig sind oder im Rahmen ihrer arbeitsbezogenen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt kommen, erfahren häufig als Erste von Vorkommnissen dieser Art; daher befinden sie sich in einer privilegierten Position, diejenigen Personen zu informieren, die das Problem angehen können.
Hinweisgeber, d. h. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, tragen zur Vermeidung von Schäden und zur Aufdeckung von Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses bei, die andernfalls unentdeckt blieben. Aus Angst vor Repressalien schrecken sie jedoch häufig davor zurück, Meldung zu erstatten. Aus diesen Gründen findet die Bedeutung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes für den Schutz des öffentlichen Interesses sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene zunehmend Anerkennung“. (Begründung Punkt 1. Kontext des Vorschlags aus RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Drucksache 173/18)
Inhalt
Was soll gemeldet werden?
Der Geltungsbereich umfasst Meldungen in Bezug auf Verstöße gegen EU-Recht in eine Vielzahl von Rechtsbereichen:
Für wen gilt es?
Kapitel II Artikel 4 Absatz 1–6
Absatz 1:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen des privaten und des öffentlichen Sektors […] interne Kanäle und Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten.
Absatz 3:
Bei den in Absatz 1 genannten juristischen Personen im privaten Sektor handelt es sich um
Absatz 4:
Nach einer geeigneten Risikobewertung, die der Art der Tätigkeiten der juristischen Personen und dem von ihnen ausgehenden Risiko Rechnung trägt, können die Mitgliedstaaten andere kleine juristische Personen des Privatrechts als die unter Absatz 3 Buchstabe c genannten juristischen Personen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 verpflichten, interne Meldekanäle und -verfahren einzurichten.
Absatz 6:
Bei den in Absatz 1 genannten juristischen Personen im öffentlichen Sektor handelt es sich um
Welche Vorgaben gibt es?
Die Richtlinie beinhaltet folgende Vorgaben, die ins deutsche Recht umgesetzt werden müssen:
(Kapitel II, Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe a und b)