Am Mostpfuhl 11, 12529 Berlin

Das Whistleblowing-Gesetz

Einleitung

Am 23. Oktober 2019 beschloss das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2019/1937 „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden”. Umgangssprachlich auch Whistleblower-Gesetz genannt ist das Ziel dieser Richtlinie eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts durch die Definition gemeinsamer Mindeststandards. Diese sollen ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Nun haben die Mitgliedstaaten bis Ende diesen Jahres Zeit (bis zum 17. Dezember 2021) die Vorschriften national umzusetzen.  

Begründung

„Illegale Tätigkeiten und Rechtsmissbrauch können in allen Organisationen auftreten, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche, große oder kleine Organisationen handelt. Sie können sich auf unterschiedliche Weise äußern: Korruption oder Betrug, Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit. Wenn nichts dagegen unternommen wird, können bisweilen schwere Schäden des öffentlichen Interesses entstehen. Menschen, die für eine Organisation tätig sind oder im Rahmen ihrer arbeitsbezogenen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt kommen, erfahren häufig als Erste von Vorkommnissen dieser Art; daher befinden sie sich in einer privilegierten Position, diejenigen Personen zu informieren, die das Problem angehen können.  

Hinweisgeber, d. h. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, tragen zur Vermeidung von Schäden und zur Aufdeckung von Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses bei, die andernfalls unentdeckt blieben. Aus Angst vor Repressalien schrecken sie jedoch häufig davor zurück, Meldung zu erstatten. Aus diesen Gründen findet die Bedeutung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes für den Schutz des öffentlichen Interesses sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene zunehmend Anerkennung“. (Begründung Punkt 1. Kontext des Vorschlags aus RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Drucksache 173/18) 

Inhalt 

Was soll gemeldet werden? 

Der Geltungsbereich umfasst Meldungen in Bezug auf Verstöße gegen EU-Recht in eine Vielzahl von Rechtsbereichen: 

  • – öffentliches Auftragswesen 
  • – Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 
  • – Produktsicherheit und -konformität 
  • – Verkehrssicherheit 
  • – Umweltschutz 
  • – Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit 
  • – Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz 
  • – öffentliche Gesundheit 
  • – Verbraucherschutz 
  • – Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen 
  • – Verstöße gegen finanzielle Interessen der Union 
  • – Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften 

 

Für wen gilt es? 

Kapitel II Artikel 4 Absatz 1–6 

Absatz 1:  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen des privaten und des öffentlichen Sektors […] interne Kanäle und Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten. 

Absatz 3:  

Bei den in Absatz 1 genannten juristischen Personen im privaten Sektor handelt es sich um  

  1. 1. juristische Personen des Privatrechts mit 50 oder mehr Beschäftigten,  
  1. 2. juristische Personen des Privatrechts mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EUR,  
  1. 3. juristische Personen des Privatrechts, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder im Sinne der im Anhang aufgeführten Unionsvorschriften für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungstätigkeiten anfällig sind. 

Absatz 4:  

Nach einer geeigneten Risikobewertung, die der Art der Tätigkeiten der juristischen Personen und dem von ihnen ausgehenden Risiko Rechnung trägt, können die Mitgliedstaaten andere kleine juristische Personen des Privatrechts als die unter Absatz 3 Buchstabe c genannten juristischen Personen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 verpflichten, interne Meldekanäle und -verfahren einzurichten. 

Absatz 6:  

Bei den in Absatz 1 genannten juristischen Personen im öffentlichen Sektor handelt es sich um 

  1. 1. staatliche Verwaltungsstellen, 
  1. 2. regionale Verwaltungen und Dienststellen, 
  1. 3. Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, 
  1. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. 
  2.  

Welche Vorgaben gibt es?  

Die Richtlinie beinhaltet folgende Vorgaben, die ins deutsche Recht umgesetzt werden müssen: 

  • – Die genannten Unternehmen müssen interne Meldekanäle einrichten, welche die Identität des Hinweisgebers, egal ob intern oder extern, geheim halten. (Kapitel II, Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe a) 
  •  
  • – Das Unternehmen soll den Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten nach Meldung umfassend unterrichten, wie mit dem Hinweis verfahren wurde und welche Folgemaßnahmen das Unternehmen geplant und ergriffen hat. (Kapitel II, Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe d und e) 
  •  
  • – Die Übermittlung von Meldungen müssen in allen folgenden Weisen ermöglicht werden:  
  • – Schriftlich 
  • – Elektronisch 
  • – Telefonisch 
  • – Physische Zusammenkunft (Gespräch) 
  •  

(Kapitel II, Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe a und b) 

 

  1. – Umfangreiches Verbot von Repressalien (z. B. Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung, aber auch Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung etc.). (Kapitel IV, Artikel 14, Absatz 1 Buchstaben a-n; Kapitel IV, Artikel 15, Absatz 1–8; Kapitel IV, Artikel 16, Absatz 1–3) 
  2.  
  3. – Kein Vorrang des internen vor dem externen Whistleblowing mehr vorgesehen, d. h. der Hinweisgeber muss den Hinweis nicht erst an das Unternehmen geben, sondern kann sich in bestimmten Fällen unmittelbar an externe Stellen wenden. (Kapitel IV, Artikel 13, Absatz 2 –4)
  4. Externe und interne Meldungen stehen also gleichberechtigt nebeneinander. Das war wesentlicher Streitpunkt im Rat bei der Entstehung der Richtlinie. Zusätzlich zur internen Meldung oder zur externen Meldung an Behörden sieht die Richtlinie noch vor, dass der Hinweisgeber sich an die Öffentlichkeit wenden darf, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Dieser Schutz soll aber nur dann greifen, wenn der Hinweisgeber zuvor erfolglos interne oder behördliche Hinweissysteme in Anspruch genommen hat oder die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse liegt. 

    • – Vorgesehen sind  Sanktionen  für Unternehmen, die Meldungen behindern oder dies zumindest versuchen, Repressalien ergreifen oder die Identität des Hinweisgebers unberechtigt preisgeben. (Kapitel IV, Artikel 17, Absatz 1, Buchstabe a–d) 
    •  
    • – Weiterhin wird ein Schadensersatzanspruch des Hinweisgebers geschaffen. Dieser umfasst neben Wiederherstellung und finanziellem Ausgleich auch die Zahlung von Schmerzensgeld (Kapitel IV, Artikel 17, Absatz 2)
    •  
    • – Die Schutzmaßnahmen können nicht vorab in einem Arbeitsvertrag individualvertraglich eingeschränkt werden (Kapitel VI, Artikel 24) 
    •  
    • Beweislastumkehr: Bisher musste Arbeitnehmer/Hinweisgeber den Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung im Streitfall nachweisen. Nun muss Arbeitgeber/Unternehmen den (abweichenden) Grund für eine vermeintliche Benachteiligung darlegen und ggf. beweisen. (Kapitel VI, Artikel 21, Absatz 5)